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Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen -nachfolgend AGB genannt- regeln die Vertragsbeziehungen für alle Verträge zwischen GEASUS Gefahrgut, Arbeitssicherheit und Schulungen D. Beck – nachfolgende GEASUS genannt- und dem jeweiligen Kunden – nachfolgend Vertragspartner genannt- welche auf die Erbringung von Beratungs- und Dienstleistungen im Bereich Arbeitssicherheit, Gefahrgut und Brandschutz durch GEASUS erbracht werden Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner haben keine Gültigkeit. Die AGB gelten für Vertragspartner, die Unternehmer sind mithin natürliche Personen als Unternehmer oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie gegenüber Behörden oder Institutionen des öffentlichen Rechts. Vertragspartner ist der Unternehmer als natürliche, juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, Behörde und Institution des öffentlichen Rechts, die bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit oder Tätigkeit als Behörde und Institution des öffentlichen Rechts den Dienstleistungs- und Beratungsvertrag eingeht. Auf eine geschlechtsbezogene Formulierung wurde im Interesse der Lesbarkeit bei den vorliegenden AGB verzichtet. In den AGB sind sämtliche ‚Geschlechtsformen gemeint, auch wenn explizit nur eines der Geschlechter angesprochen wird.
GEASUS erbringt Beratungsdienstleistungen in den Bereichen Arbeitssicherheit, Gefahrgut und Brandschutz. Bei Beauftragung durch den Auftraggeber erbringt GEASUS Leistungen als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit, als externe Gefahrgutbeauftragte oder als externe Brandschutzbeauftragte. Die Art der jeweiligen Beauftragung, der Ort der Erbringung der Leistungen durch GEASUS, der zeitliche Umfang der Leistungen sowie der Umfang der Beratungs- und Dienstleistungen bestimmen sich nach dem jeweiligen zwischen GEASUS und dem Auftraggeber abzuschließenden Vertrag. Durch GEASUS werden die Beratungs- und Dienstleistungen nach dem jeweiligen aktuellen Stand der rechtlichen Bestimmungen und durch geeignetes und qualifiziertes Personal erbracht.
3.1 Angebote von GEASUS auf der Homepage www.geasus.de und / oder anderen Medien stellen kein verbindliches Angebot zum Abschluß eines Vertrages dar, sondern nur eine unverbindliche Aufforderung an den Vertragspartner / Auftraggeber ein Angebot zum Abschluß eines Vertrages abzugeben. Die Angebote von GEASUS sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Angebotsschreibens der GEASUS oder eines gesonderten Vertragsdokumentes durch GEASUS und dem Auftraggeber zustande. 3.2 Für den Fall, dass durch den Auftraggeber ohne vorheriges Angebot eine Beauftragung von GEASUS erfolgen soll, ist GEASUS im alleinigen Ermessen zur Annahme der Bestellung durch schriftliche Erklärung der Annahme – einschließlich auch einer Erklärung in elektronischer Form – oder durch Erbringung der beauftragten Leistung berechtigt. Die Leistungen werden durch GEASUS nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der jeweils gültigen, rechtlichen Vorschriften erbracht. GEASUS steht es frei, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, wenn keine entgegenstehenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen GEASUS und dem Auftraggeber getroffen wurden oder zwingende rechtliche Vorschriften entgegenstehen. 3.3 GEASUS übernimmt mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht gleichzeitig die Gewähr für die einwandfreie Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit, weder der begutachteten noch der geprüften Teile oder Einrichtungen. 3.4 Soweit Prüfaufträge Gegenstand der Leistungen von GEASUS sind, ist GEASUS nicht verantwortlich für die Richtigkeit zur Überprüfung der ihren Leistungen und Begutachtungen zugrunde zu legenden Vorschriften, Normen, technischen Regeln, Programmen. Es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden.
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, GEASUS alle zur Wahrnehmung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und zur Leistungserbringung notwendigen erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen bereitzustellen. Durch den Auftraggeber ist gegenüber GEASUS zur gewährleisten, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits, sowie seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter, rechtzeitig und für GEASUS kostenfrei erbracht werden. Soweit für GEASUS zur Durchführung der vertraglichen Leistungen notwendige Prüfobjekte, Dokumente, Hilfsstoffe, Hilfskräfte usw. erforderlich sind, sind diese durch den Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber GEASUS, dass die von ihm, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter zu erbringende Mitwirkungshandlungen den jeweils gültigen Rechtsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Dies gilt insbesondere bei für die nach diesen geforderten Rechtsvorschriften und Normen geforderten Beratungsdienstleistungen. Durch den Auftraggeber wird sichergestellt, dass seine Erfüllungsgehilfen oder Dritte, welche im Rahmen der dem Auftraggeber obliegende Mitwirkungspflichten tätig werden, über die notwendige fachliche Qualifikation zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten verfügen. Für den Fall, dass es aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers zu Leistungsverzögerungen bei GEASUS kommt und GEASUS diese Verzögerungen nicht zu vertreten hat oder das Leistungen von GEASUS infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben des Auftraggebers wiederholt werden müssen, ist der Auftraggeber verpflichtet, des GEASUS in diesem Zusammenhang entstehenden Mehraufwand zu vergüten. GEASUS ist berechtigt, in diesem Fall zu den vertraglich vereinbarten Vergütungsansprüchen den Mehraufwand zusätzlich gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. 4.2 Sollte durch den Auftraggeber ein zuvor mit GEASUS vereinbarter und bestätigter Besuchstermin innerhalb einer Frist von 14 Tagen vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden, so kann durch GEASUS die daraus resultierenden Mehrkosten (Ausfallgebühren, Reise- und Übernachtungskosten, Stornierungskosten) dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Dem Auftraggeber steht es frei, nachzuweisen, dass GEASUS ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. GEASUS ist berechtigt, einen vereinbarten Termin gegenüber dem Auftraggeber abzusagen. In diesem Fall verpflichtet ich GEASUS einen zeitnahen Ersatztermin anzubieten.
5.1 Die Vergütung für die Leistungen von GEASUS erfolgt auf der Grundlage der im jeweiligen Vertrag geschlossenen gesonderten Vereinbarungen. Für den Fall, dass ein Entgelt nicht schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung durch GEASUS nach Aufwand und zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preis von GEASUS. 5.2 Neben dem vereinbarten Entgelt ist GEASUS berechtigt, für Leistungserbringungen vor 06:00 Uhr und nach 20:00 Uhr, sowie für Leistungen an Samstagen, Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen Zuschläge gemäß der dem Vertrag zugrundeliegenden gültigen Preisliste von GEASUS zu verlangen. An Samstagen: + 50% An Sonntagen: + 100% An gesetzlichen Feiertagen: + 150% Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von GEASUS schriftlich anerkannt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sein denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von GEASUS schriftlich anerkannt.
Sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Rechnungen von GEASUS jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber ohne Abzug sofort fällig. Gerät der Auftraggeber mit seinen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, ist GEASUS berechtigt von dem Zeitpunkt des Verzugseintrittes an, die gesetzlichen Zinsen in gem. § 288 (2) BGB in Höhe von 9% p.a. über dem Basiszinssatz gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. 6.1 Für den Fall des Verzuges des Auftraggebers ist GEASUS zur Zurückhaltung der Leistungen berechtigt. Zurückbehaltene, noch ausstehende Leistungen führt GEASUS während des Verzuges des Auftraggebers nur gegenüber Vorauszahlungen oder vom Auftraggeber zu stellende Sicherheitsleistungen durch.
Soweit die Beratungs- und Dienstleistungen durch GEASUS nicht vertragsgemäß oder mangelhaft erbracht werden und GEASUS dies zu vertreten hat, ist GEASUS verpflichtet, die mangelhafte Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß zu erbringen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die mangelhafte Leistung gegenüber GEASUS zu rügen, wobei die Rüge und Anzeige des Mangels unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Auftraggebers in Textform gegenüber GEASUS erfolgen muß. Sollte durch GEASUS aus Gründen, die GEASUS zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Auftraggeber ausdrücklich zu setzenden, angemessenen Nachfrist die vertragsgemäße Erbringung der Leistung in wesentlichen Teilen nicht erfolgen, steht dem Auftraggeber das Recht zu, den Vertrag fristlos zu kündigen, wobei GEASUS in diesem Fall nur einen Anspruch auf diejenige Vergütung der vertragsgemäß erbrachten Leistung hat.
8.1 GEASUS haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von GEASUS, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet GEASUS ausschließlich nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit GEASUS einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung übernommen hat. Der Schadensanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, im Zeitpunkt des Vertragsabschusses vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht sogleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2 aufgeführten Fälle gegeben ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf. 8.2 Kann eine Leistung zu der GEASUS verpflichtet ist, aufgrund von höherer Gewalt und sonstigen nicht von GEASUS zu vertretenden Umständen nicht oder verspätet oder gar nicht ausgeführt werden, entfällt gegenüber dem Auftraggeber jegliche Haftung. 8.3 Sollte GEASUS gegenüber Dritten aufgrund einer Pflichtverletzung des Auftraggebers Schadensersatzpflichtig werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, GEASUS von allen Ansprüchen freizustellen. 8.4 Soweit die Haftung von GEASUS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Organe von GEASUS, ihrer Arbeitnehmer, Vertreter oder sonstigen Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen. Im übrigen verjähren Schadensersatzansprüche gegen den jeweils anderen Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften.
GEASUS erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur, soweit diese für die Begründung, inhaltlicher Ausgestaltung, Abwicklung, Erfüllung und Änderungen des mit dem Auftraggeber begründeten Vertragsverhältnis erforderlich sind und / oder soweit der Auftraggeber in die Datenerhebung-, Verarbeitung- und Nutzung eingewilligt hat. Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich sind, dient Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO als Rechtsgrundlage. Dies gilt auch für Verarbeitungsvorgänge, die zur Durchführung vorvertraglicher Leistungen erforderlich sind. Für den Fall, dass der Auftraggeber eine Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und / oder Nutzung seiner Daten abgegeben hat, kann dieser seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
10.1 GEASUS ist verpflichtet, über alle im Laufe ihrer vertraglichen Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren. Dabei handelt es sich um alle Informationen, welche nicht allgemeinverfügbar sind. 10.2 Soweit GEASUS Arbeitsergebnisse veröffentlichen will, ist GEASUS nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers hierzu berechtigt. Für den Fall, dass eine Veröffentlichung in anonymisierter Form erfolgt, ist eine Zustimmung des Auftraggebers entbehrlich. 10.3 GEASUS steht das Recht zu, das jeweilige Projekt mit einer Kurzbeschreibung sowie dem Namen und dem Logo des Auftraggebers bei entsprechender schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers als Referenz in den eigenen physischen und / oder digitalen Vertriebsunterlagen inkl. Auf der eigenen Website zu nutzen. 10.4 GEASUS sowie deren Mitarbeiter sind verpflichtet, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, welche im Laufe der vertraglichen Tätigkeit bekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Auch der Auftraggeber ist verpflichtet über ihm bekanntgewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von GEASUS während der Vertragslaufzeit und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Im Falle einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, verpflichten sich die Parteien (Auftraggeber sowie Auftragnehmer) eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird durch GEASUS festgelegt. Die zur Zahlung verpflichtete Partei kann die Höhe der Vertragsstrafe vom zuständigen Gericht prüfen lassen.
Dem Auftraggeber ist es untersagt, Mitarbeiter von GEASUS abzuwerben oder Mitarbeiter von GEASUS über Dritte in jeglicher Form zu beschäftigen. Dieses Verbot gilt für die Dauer der Laufzeit des jeweiligen Vertrages sowie für weitere 2 Jahre nach Beendigung des jeweiligen Vertrages.
GEASUS behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich zu ändern. Für den Fall der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen durch GEASUS wird GEASUS den Auftraggeber über die Änderungen rechtzeitig, mindestens 8 Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen benachrichtigen. Für den Fall, dass der Auftraggeber den Änderungen nicht binnen einer Frist von 6 Wochen nach Zugang der Benachrichtigung durch GEASUS widerspricht, gelten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Auftraggeber angenommen. Für den Fall, dass der Auftraggeber den Änderungen widerspricht, hat GEASUS das Recht, das Vertragsverhältnis mit dem Kunden außerordentlich und fristlos zu kündigen. GEASUS informiert den Auftraggeber in der Benachrichtigung über die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Möglichkeit des Widerspruchs und den Rechtsfolgen sowie über die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs. Es gilt das Recht des Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts. Bei allen sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner / Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz von GEASUS zuständig ist. GEASUS ist auch berechtigt am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.