Gefahrgutbüro

GefahrGUT organisieren heißt nichts dem Zufall zu überlassen!
Wir sind Ihre Spezialisten im Bereich Gefahrgutberatung, Arbeitssicherheit und Brandschutz.
Wir unterstützen Sie bundesweit dabei, Ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen.

Gefahrgutbeförderung

im Straßen-, See- und Luftverkehr

Als Gefahrgut (englisch dangerous goods oder hazardous materials, abgekürzt als hazmat) bezeichnet man im Zusammenhang mit dem Transport Stoffe, Zubereitungen (Gemische, Gemenge, Lösungen) und Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes beim Transport hohe Gefahren ausgehen können, insbesondere für Leib und Leben aller Beteiligten und Unbeteiligten aber auch für die Umwelt.

Aufgrund der gültigen Rechtsvorschriften müssen diese eingestuften Gefahrgüter auf den verschiedenen verschiedenen Verkehrsträgern stets Regelkonform befördert werden. Die Beförderung beinhaltet ebenso die Vorbereitung Beispielsweise die Verpackung oder die Erstellung der richtigen Dokumente sowie den Abschluss also die Annahme und das Entladen. All diese Prozesse bringen hohe Anforderungen mit sich.

Gefahr und Risiko minimieren!

Um diesen Gefahren und dem Risiko das mit solchen Transporten verbunden ist, effektiv vorzubeugen oder so gering wie möglich zu halten, kommt hier der Gefahrgutbeauftragte (EU-Sicherheitsberater) ins Spiel. Er überwacht nicht nur die Einhaltung dieser Vorschriften, sondern unterstützt durch seine Kompetenz und durch geeignete Maßnahmenvorschläge, die Betriebsabläufe Regelkonform und wenn möglich auch kosten-effizient umzusetzen.

Eine der wichtigsten Sicherheitsmaßnahmen hierbei ist die regelmäßige Durchführung der geforderten Schulungen und Unterweisungen. Diese sind ein zentrales Element um die Mitarbeiter für die jeweiligen Aufgabenbereich zu qualifizieren sowie den Vorschriften Rechnung zu tragen.

Wenn ein Unternehmer an der Beförderung gefährlicher Güter mit Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt ist und somit gefährliche Güter verpackt, verlädt, versendet, befördert, entlädt, empfängt oder auspackt und sich keine Freistellungen (§ 2 GbV) zunutze machen kann, muss er mindestens einen Gefahrgutbeauftragten (EU-Sicherheitsberater) schriftlich bestellen (§ 3 GbV).

Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
(§ 8 GbV) Auszug:

  • Beratung des Unternehmens im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung,
  • Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung,
  • Erstellung von Berichten über die Überwachungstätigkeit für den Unternehmer,
  • Anzeige von Mängeln und Empfehlungen für den Unternehmer,
  • Erstellung eines Jahresberichtes für den Transport gefährlicher Güter,
  • Unterstützung bei der Erstellung von Unfallberichten,
  • Überprüfung der Sicherheitslage nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code,

Pflichten des Unternehmers
(§ 9 GbV) Auszug:

  • Darf nur Gefahrgutbeauftragte bestellen die im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises ist,
  • Der Gefahrgutbeauftragte alle erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen
  • Der Gefahrgutbeauftragte die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält,
  • Der Gefahrgutbeauftragte alle Aufgaben nach § 8 ordnungsgemäß erfüllen kann
  • Der zuständigen Behörde den Jahresbericht vorlegt und ihn für mindestens 5 Jahre aufbewahrt
  • Den Namen des Gefahrgutbeauftragten auf Verlangen bekannt gibt
  • Der zuständigen Behörde auf Verlangen einen Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN übermittelt.

Alle Verkehrsträger

Es gibt viele Regelungen und Abkommen zum Gefahrguttransport auf den Verkehrsträgern Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt, See und Luft. Zweck dieser Vorschriften ist immer eine sichere Abwicklung der Gefahrguttransporte (Unfallvermeidung) sowie die genaue und schnelle Information der Rettungskräfte (Feuerwehr). Sollte es zum Unglücksfall kommen muss dieser als Gefahrgutunfall schnell erkannt werden und geeignete Maßnahmen ergreifen zu können.

Ich unterstütze Sie dabei die Vorgaben des ADR/RID, IMDG-Codes, IATA DGR sowie der nationalen Gefahrgutverordnungen umzusetzen, stelle die Verantwortlichkeiten nach dem Gefahrgutrecht fest und informiere Sie regelmäßig zu den aktuellen Änderungen der Rechtsvorschriften. Das Anfertigen von Überwachungsprotokollen sowie dem Jahresbericht gehören ebenso zu meinen Aufgaben wie die Bereitstellung notwendiger Unterlagen, wie z. B. der Schriftlichen Weisungen oder Checklisten für alle Transportsituationen.

Unsere Leistungen als externe Gefahrgutbeauftragte:

  • Persönliche Beratung in allen Gefahrgutfragen
  • Telefonische Erreichbarkeit bei dringenden Fragen
  • Bestellung als externe Gefahrgutbeauftragte
  • Erstellung von Beförderungspapieren:
    Shippers Declaration IATA | Beförderungspapier ADR | IMO Erklärung IMDG
  • Prüfung von Beförderungspapieren:
    Shippers Declaration IATA | Beförderungspapier ADR | IMO Erklärung IMDG
  • Erstellung von Jahresberichten
  • Erstellung von Unfallberichten
  • Erstellung von Überwachungsberichten
  • Überprüfung und Einführung von Prozessen und Verfahren
  • Überwachung der Einhaltung aller Vorschriften
  • Unterweisung nach 1.3 ADR
  • Unterweisung nach 1.3 IMDG-Code
  • Schulung nach Kapitel 1.5 IATA-DGR (PK 1-12)
  • Unterweisung für Lithiumbatterien im Umgang, Lagerung und Versand auf allen Verkehrsträgern
  • Ladungssicherungsseminare nach VDI 2700a auf Straßenfahrzeugen
  • Ladungssicherungsseminare nach CTU-Code im Seeverkehr
  • Checklisten für alle Transportsituationen
  • Fahrzeugkontrollen nach ADR
  • Gefahrgutverpackung für alle Verkehrsträger als Vor-Ort-Service
  • Verkauf von Verpackungsmaterial einschließlich Sonderverpackungen